Der digitale Nachlass eines Verstorbenen geht wie sein übriges Vermögen auf die Erben über. Das hat der Bundesgerichtshof 2018 entschieden: Ein E-Mail-Konto, ein Profil bei Facebook, ein Cloud-Speicher werden vererbt wie ein Sparbuch oder eine Wohnung. Erben dürfen Zugang verlangen — und müssen sich zugleich darum kümmern, was mit diesen Konten geschieht. Wer den digitalen Nachlass regeln will, braucht dafür zwei Dinge: einen Überblick, was überhaupt vorhanden ist, und die richtigen Nachweise gegenüber den Anbietern.

Das Problem ist meist nicht das Recht, sondern der Zugang. Konten verstecken sich in Postfächern, hinter Passwörtern, in Apps, von deren Existenz die Angehörigen nichts wissen. Dieser Leitfaden zeigt, was zum digitalen Nachlass gehört, wie die Rechtslage in Deutschland aussieht und wie Sie als Angehöriger Schritt für Schritt vorgehen.


Was der digitale Nachlass umfasst

Der digitale Nachlass ist mehr als ein paar Social-Media-Profile. Er besteht aus allem, was ein Mensch zu Lebzeiten online angelegt, gespeichert oder vertraglich gebunden hat. In der Praxis lassen sich sechs Bereiche unterscheiden.

E-Mail-Konten sind der wichtigste Teil, auch wenn sie unscheinbar wirken. Über das Postfach laufen fast alle anderen Dienste: Rechnungen, Vertragsbestätigungen, Passwort-Zurücksetzungen. Wer Zugriff auf das E-Mail-Konto hat, kann von dort aus die meisten weiteren Konten erschließen. Deshalb ist es der Schlüssel zum gesamten digitalen Nachlass.

Soziale Netzwerke — Facebook, Instagram, LinkedIn, X — enthalten oft Jahre an Fotos, Nachrichten und Kontakten. Für Angehörige sind sie emotional schwierig, weil das Profil weiterläuft, als wäre nichts geschehen: Geburtstagserinnerungen, Vorschläge, das Gesicht des Verstorbenen im Feed von Freunden.

Cloud-Speicher wie iCloud, Google Drive oder Dropbox sind häufig das eigentliche Familienarchiv. Hier liegen Fotos der letzten zehn Jahre, Videos, gescannte Dokumente. Diese Daten sind oft unwiederbringlich, wenn das Konto gelöscht wird, bevor jemand sie gesichert hat.

Abos und Verträge laufen nach dem Tod weiter und kosten weiter Geld: Streaming-Dienste, Software-Abonnements, Online-Zeitungen, Partnerbörsen, Fitness-Apps. Jede Abbuchung muss aktiv gestoppt werden.

Bezahldienste und Online-Banking — PayPal, Klarna, Kreditkartenkonten — sind Teil des Vermögens und müssen entsprechend abgewickelt werden. Guthaben gehört zum Nachlass, offene Forderungen ebenfalls.

Digitale Vermögenswerte im engeren Sinn sind Kryptowährungen, Wallets oder Guthaben auf Spiele- und Handelsplattformen. Sie sind besonders heikel: Ohne den privaten Schlüssel oder das Wallet-Passwort ist eine Kryptowährung praktisch verloren — keine Behörde und kein Anbieter kann den Zugang wiederherstellen.


Die Rechtslage in Deutschland

Lange war unklar, ob digitale Konten überhaupt vererbbar sind. Das hat der Bundesgerichtshof 2018 geklärt. In einem viel beachteten Urteil entschied er, dass der digitale Nachlass genauso auf die Erben übergeht wie der analoge. Die Eltern eines verstorbenen Mädchens hatten von Facebook Zugang zum Konto ihrer Tochter verlangt — und bekamen vor dem BGH recht.

Die Begründung ist einfach und für Angehörige entlastend: Ein Vertrag mit einem Online-Dienst ist ein Vertrag wie jeder andere. Stirbt der Nutzer, treten die Erben in diesen Vertrag ein. Sie haben dieselben Rechte, die der Verstorbene hatte — inklusive des Anspruchs, auf die Inhalte zuzugreifen. Anbieter dürfen den Zugang nicht mit dem Hinweis auf Datenschutz oder das Fernmeldegeheimnis verweigern.

In der Praxis bedeutet das: Als Erbe können Sie gegenüber jedem Anbieter Auskunft und Zugang verlangen. Sie müssen dafür nachweisen, dass Sie Erbe sind — in der Regel durch einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament, zusammen mit der Sterbeurkunde. Wer mehrere Erben ist, handelt als Erbengemeinschaft gemeinsam.

Eine wichtige Unterscheidung: Sind Sie Erbe, haben Sie ein Recht auf Zugang. Sind Sie es nicht — etwa als entfernter Verwandter oder Freund — haben Sie kein eigenes Recht, sondern können nur im Auftrag der Erben oder mit deren Vollmacht handeln. Wer den digitalen Nachlass eines Verstorbenen regeln will, sollte daher früh klären, wer überhaupt Erbe ist. Wie sich Erbfolge und Erbschein klären, beschreibt unser Leitfaden Was tun im Todesfall ausführlich.


Überblick verschaffen

Der erste Schritt ist kein juristischer, sondern ein praktischer: herausfinden, was überhaupt da ist. Beginnen Sie bei den Geräten — Handy, Laptop, Tablet. Wenn diese entsperrt sind oder sich entsperren lassen, sind sie die schnellste Quelle. Auf dem Handy laufen die meisten Dienste als App, oft dauerhaft eingeloggt.

Der wichtigste Zugang ist das E-Mail-Postfach. Es ist der Schlüssel, weil sich über die Funktion “Passwort vergessen” fast jeder andere Dienst zurücksetzen lässt — die Bestätigungsmail landet im Postfach. Wer also Zugang zur E-Mail hat, kommt von dort aus an fast alles Weitere. Suchen Sie deshalb gezielt nach dem E-Mail-Passwort: in einem Passwort-Manager, in einem Notizbuch, in den gespeicherten Logins des Browsers.

Ein konkreter Anfang: Öffnen Sie, wenn möglich, das E-Mail-Postfach und durchsuchen Sie es nach Begriffen wie “Rechnung”, “Abo”, “Willkommen” oder “Bestätigung”. Jede dieser Mails verweist auf ein Konto, von dessen Existenz Sie sonst nichts erfahren hätten.


Konten identifizieren

Aus dem Überblick wird jetzt eine Liste. Ziel ist, alle Konten und Verträge zu erfassen, bevor Sie handeln — sonst übersehen Sie ein laufendes Abo oder einen Bezahldienst mit Guthaben.

Drei Quellen sind dafür besonders ergiebig. Das E-Mail-Postfach, wie beschrieben, zeigt durch eingehende Rechnungen und Newsletter, welche Dienste aktiv sind. Die Kontoauszüge der letzten sechs bis zwölf Monate offenbaren jede wiederkehrende Abbuchung — Streaming, Software, Mitgliedschaften. Und die gespeicherten Logins im Browser listen oft Dutzende Konten auf einen Blick.

Schreiben Sie zu jedem Konto mit, worum es geht und ob Geld fließt. Diese Liste ist die Grundlage für alle weiteren Schritte. Sie hilft auch, Prioritäten zu setzen: Konten, die monatlich kosten, und Konten mit Guthaben gehören zuerst bearbeitet.


Anbieter kontaktieren

Sobald Sie wissen, welche Konten existieren, geht es darum, sie offiziell zu regeln. Für die meisten brauchen Sie keine Passwörter, sondern die richtigen Nachweise. Die großen Plattformen haben für Todesfälle eigene Formulare und Verfahren.

Sie benötigen in der Regel zwei Dokumente: die Sterbeurkunde und einen Erbnachweis, also einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll. Lassen Sie mehrere beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde anfertigen — viele Anbieter verlangen jeweils ein eigenes Exemplar, und Sie werden mehrere Stellen anschreiben.

Schreiben Sie die Anbieter schriftlich an und nennen Sie klar, was Sie möchten: Zugang zu den Daten, Löschung des Kontos oder Auszahlung eines Guthabens. Bei E-Mail-Anbietern und Cloud-Diensten geht es meist um Zugang, bei sozialen Netzwerken um Gedenkzustand oder Löschung, bei Bezahldiensten um Abwicklung des Guthabens. Bewahren Sie den Schriftverkehr auf — bei mehreren Erben oder späteren Rückfragen ist er der Beleg, dass alles korrekt lief.

Wie sich ein einzelnes Konto konkret löschen lässt, welche Fristen gelten und worauf bei einzelnen Anbietern zu achten ist, zeigt unser Artikel Konto eines Verstorbenen löschen im Detail.


Abos kündigen und Daten sichern

Zwei Aufgaben dulden keinen Aufschub — eine aus finanziellen, eine aus emotionalen Gründen.

Abos und Verträge kündigen. Streaming-Dienste, Software-Abos, Online-Zeitungen, Partnerbörsen, Fitness-Apps: Sie alle buchen weiter ab, bis jemand sie stoppt. Gehen Sie Ihre Kontenliste durch und kündigen Sie jedes laufende Abo. Bei vielen Verträgen besteht ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall — mit der Sterbeurkunde können Sie auch außerhalb der regulären Frist kündigen. Bezahldienste wie PayPal sollten Sie zügig schließen, damit keine offenen Mandate weiterlaufen.

Daten sichern, bevor Konten gesperrt werden. Das ist der Schritt, den Angehörige am häufigsten bereuen, wenn sie ihn versäumen. Fotos und Videos aus iCloud, Google Fotos oder Dropbox sind oft das Wertvollste am ganzen Nachlass — und sie verschwinden, sobald ein Konto gelöscht wird. Laden Sie diese Daten lokal herunter, auf eine Festplatte oder einen zweiten Speicher, bevor Sie irgendein Konto schließen. Auch Chatverläufe, Sprachnachrichten und Dokumente lassen sich exportieren. Tun Sie das zuerst, dann erst löschen Sie.

Die Reihenfolge ist hier entscheidend: erst sichern, dann kündigen oder löschen. Wer ein Konto schließt und danach merkt, dass die Familienfotos der letzten Jahre nur dort lagen, hat keine zweite Chance.


Konten löschen oder in den Gedenkzustand setzen

Am Ende steht die Frage, was bleiben soll und was verschwindet. Hier gibt es kein Richtig — es ist eine Entscheidung der Angehörigen, und sie darf Zeit brauchen.

Konten, die nur Verwaltung waren — Shops, Foren, ungenutzte Dienste — werden gelöscht, sobald die Daten gesichert sind. Bei sozialen Netzwerken liegt die Sache anders. Facebook und Instagram bieten an, ein Profil in einen Gedenkzustand zu versetzen: Es bleibt sichtbar, wird aber als Gedenkseite markiert, taucht nicht mehr in Erinnerungen und Vorschlägen auf, und niemand kann sich neu anmelden. Alternativ lässt sich das Konto vollständig löschen. Google bietet mit dem Kontoinaktivität-Manager eine Lösung, die nur funktioniert, wenn der Verstorbene sie zu Lebzeiten eingerichtet hat — dann wird festgelegt, wer nach längerer Inaktivität Zugriff erhält.

Manche Familien lassen ein Profil bewusst im Gedenkzustand bestehen, weil Freunde dort weiter Erinnerungen teilen. Andere empfinden genau das als belastend und löschen. Beides ist richtig. Wichtig ist nur, dass Sie sich nicht drängen lassen — weder von der Plattform noch von dem Gefühl, schnell aufräumen zu müssen.

Wer die Fotos und Erinnerungen aus den verstreuten Konten an einem ruhigen, privaten Ort zusammenführen möchte — außerhalb sozialer Netzwerke, zugänglich für die Familie — kann das über eine eigene Gedenkseite tun. Lichthain ist eine solche Möglichkeit: ein privater Gedenkort, an dem die gesicherten Bilder und Texte einen bleibenden Platz finden, statt auf fremden Servern zu verschwinden.

Eines zeigt dieser ganze Prozess deutlich: Vieles wäre einfacher, wenn zu Lebzeiten vorgesorgt worden wäre. Wer für sich selbst regeln möchte, was später mit den eigenen Konten geschieht, findet die Schritte dazu in unserem Artikel zur digitalen Vorsorge.


Häufige Fragen

Wer erbt den digitalen Nachlass eines Verstorbenen?

Der digitale Nachlass geht wie das übrige Vermögen auf die Erben über. Das hat der Bundesgerichtshof 2018 entschieden. Erben treten in die Verträge mit Anbietern wie E-Mail-Diensten oder sozialen Netzwerken ein und können Zugang verlangen. Nachgewiesen wird das meist durch Erbschein oder eröffnetes Testament samt Sterbeurkunde.

Was gehört alles zum digitalen Nachlass?

Dazu zählen E-Mail-Postfächer, Konten in sozialen Netzwerken, Cloud-Speicher mit Fotos und Dokumenten, laufende Abos und Streaming-Dienste, Bezahldienste wie PayPal, Online-Banking, Kundenkonten in Shops sowie digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen. Auch die Geräte selbst — Handy, Laptop, Tablet — gehören dazu.

Wie komme ich an die Konten eines Verstorbenen ohne Passwörter?

Das E-Mail-Postfach ist meist der Schlüssel, weil sich Passwörter anderer Dienste darüber zurücksetzen lassen. Ohne Zugang wenden Sie sich schriftlich an die Anbieter und legen Sterbeurkunde und Erbnachweis vor. Große Plattformen haben dafür eigene Formulare für Todesfälle.

Welche Unterlagen brauche ich, um Konten zu kündigen oder zu löschen?

In der Regel die Sterbeurkunde und einen Erbnachweis, also Erbschein oder ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll. Halten Sie mehrere beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde bereit, da viele Anbieter jeweils ein eigenes Exemplar verlangen.

Was passiert mit Social-Media-Konten nach dem Tod?

Facebook und Instagram können Konten in einen Gedenkzustand versetzen oder löschen. Bei Google lässt sich über den Kontoinaktivität-Manager zu Lebzeiten festlegen, wer Zugriff erhält. Ohne solche Vorgaben entscheiden die Erben, ob ein Konto bestehen bleibt, in den Gedenkzustand wechselt oder gelöscht wird.